FÖRDERVEREIN

BEITRÄGE & SPENDEN

Mitgliederbeiträge und Spenden können auf folgendes Konto überwiesen werden:
PEN Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland
Commerzbank Hamburg
IBAN DE20 2004 0000 0222 3337 00
BIC COBADEFFXXX

Satzung Förderverein PEN Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein PEN Zentrum deutschsprachiger Autoren im
Ausland und hat seinen Sitz in Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und
erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, und zwar durch die Förderung des
PEN Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland. Das PEN-Zentrum
deutschsprachiger Autoren im Ausland (vormals Deutscher P.E.N.-Club im Exil)
dient dem Zusammenschluss von Schriftstellern deutscher Sprache, die sich zu den
Grundsätzen und Zielen des Internationalen PEN bekennen, wie sie in der Charta
und den Regeln (Regulations) des Internationalen PEN niedergelegt sind.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
• Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an das PEN-Zentrum
deutschsprachiger Autoren im Ausland, damit dieses es für die Förderung o. g.
steuerbegünstigter Zwecke verwenden kann und
• Veranstaltungen, Veröffentlichungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich
Zwecke.
4. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker
und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die die Interessen des Vereins befürworten. Sie erkennen durch
ihren schriftlichen Beitritt diese Satzung an. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand des Vereins und gilt ab dessen Beschlussfassung. Eine Ablehnung,
braucht nicht begründet zu werden. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während
dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine
Funktionen bekleiden.
2. Für besondere Verdienste um den Verein kann auf Beschluss der
Mitgliederversammlung an außenstehende Personen oder Mitglieder die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands des PEN Zentrum
deutschsprachiger Autoren im Ausland können auf ihren Antrag als
Außerordentliche Mitglieder des Vereins aufgenommen werden, sofern sie nicht
bereits Mitglied sind. Die Bestimmung gem. Ziff. 1, Satz 5 ff. sind auf sie nicht
anzuwenden.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand, durch Tod, Streichung aus der Mitgliedsliste oder durch Ausschluss. Wer
gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins schuldhaft verstößt oder
länger als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen bzw. gestrichen werden.
2. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung über den Ausschluss
schriftlich einzureichen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.
3. Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft während der Probezeit ist
durch den Vorstand jederzeit möglich. Die Vorschriften von Ziff. 2 sind auf Mitglieder
auf Probe nicht anzuwenden.
4. Die Außerordentlichen Mitglieder scheiden automatisch aus, wenn ihre Amtszeit als
Geschäftsführender Vorstand des PEN Zentrum deutschsprachiger Autoren im
Ausland endet. Sie werden zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Ordentliche
Mitglieder übernommen, können jedoch innerhalb von drei Monaten schriftlich der
Fortsetzung der Mitgliedschaft widersprechen.
5. Der Austritt Ordentlicher Mitglieder muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden. Sie ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen
Monat.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem
Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen
§ 5
Mitgliedsbeitrag
1. Mitglieder gem. § 3 Ziff. 1 haben einen finanziellen Beitrag zu leisten.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand
ist berechtigt, Vergünstigungen zu gewähren.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich, spätestens zwei Wochen vorher, mit Angabe von Tag,
Ort, Zeit sowie der Tagungsordnung einberufen. Für den Nachweis der frist- und
ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
Die Versammlungen können auf entsprechenden Internetplattformen als Audio-
oder Videokonferenzen durchgeführt werden.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter
Angabe des Zweckes und der Gründe, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
oder der Vorstand sie beantragen. Die Bestimmungen von Ziff. 1 gelten
entsprechend.
3. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in
der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
mehrheitlich beschlossen wird. Anträge auf Satzungsänderungen sind davon
ausgeschlossen.
4. Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag für das
abgelaufene Geschäftsjahr bezahlt haben, die Ehrenmitglieder und die
Außerordentlichen Mitglieder.
5. Verhinderte Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht oder Erklärung
gegenüber dem Vorstand durch andere vertreten lassen. Die Mandatsübertragung
geschieht ohne Weisung.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sowie die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
bei Abstimmung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
7. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu
protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem
Schatzmeister und mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. Die
Mitgliederversammlung kann die Wahl zusätzlicher Personen in ungerader Anzahl
für den Vorstand beschließen, wobei die Höchstgrenze auf sieben
Beisitzerinnen/Beisitzer festgelegt wird.
2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der
Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
§ 9
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen
Kassenprüfer. der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer muss kein
Vereinsmitglied sein.
2. Der Kassenprüfer hat die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Bericht der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung zusammen mit dem
Jahresabschluss vorzulegen.
§ 10
Satzungsänderungen
1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt vier Wochen. Weitergehende
Bestimmungen ergeben sich aus den Regelungen des § 7.
§ 11
Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zwecke mindestens vier
Wochen vorher anberaumten Mitgliederversammlung stattfinden. Der Beschluss erfordert
eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Hamburger Stiftung für politisch Verfolgte, Osterbekstraße 96,
22083 Hamburg (www.hamburger-stiftung.de), die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28. Oktober 2017 von der
Mitgliederversammlung des Förderverein PEN Zentrum deutschsprachiger Autoren im
Ausland beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
***
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
Gino Leineweber, Vorsitzender
Benjamin Stein, Schatzmeister,
Gabrielle Alioth, Beisitzerin
[ehem. Vorstand:
Burkhard P. Bierschenck (Vorsitzender),
Gino Leineweber (Schatzmeister),
Petra Mattfeldt (Beisitzerin)]